Einkommen ab 1. Januar 1862
Vormerkung:
Bezüglich der Gehltsverhältnisse des Lehrerpersonals wird bemerkt, dass bei den einzelnen Schulstellen nur das "fassionsmäßige Einkommen", d.h. der schulgesetzliche Mindestgehalt , wie solcher nach Artikel 3 des Schuldotationsgesetzes vom 10. November 1861 normiert wurde, angegeben ist.
Der geringste (fassionsmäßige) Gehalt eines Schullehrers
beträgt:
| 1. In Gemeinden von mehr als 10000 Seelen | 857 M 20 Pf |
| 2. In Gemeinden von 2500 - 10000 Seelen | 771 M 50 Pf |
| 3. In Gemeinden bis 2500 Seelen | 600 M -- Pf |
| Schulverweser erhalten | 428 M 60 Pf |
| Schulgehilfen und weltliche Lehrerinnen | 342 M 90 Pf |
zu diesen Bezügen treten noch: Die budgetmäßige (Staats- und Kreisfondsaufbesserung), so dass die Lehrer an den deutschen Volksschulen folgenden Minimal-Gehalt beziehen:
a) Schullehrer in Gemeinden bis zu 2500 Seelen erhalten:
| 600 M --Pf | schulgesetzlichen (fassionsmäßigen) Gehalt |
| + 180 M --Pf | budgetmäßige (Staats-) Aufbesserung |
| + 30 M --Pf | Kreisfonds-Aufbesserung |
| = 810 M --Pf | Mindestgehalt |
b) Schullehrer in Gemeinden von 2500 - 10000 Seelen erhalten:
| 771 M 50 Pf | schulgesetzlichen ( fassionsmäßigen) Gehalt |
| + 90 M -- Pf | budgetmäßige (Staats-) Aufbesserung |
| + 38 M 50 Pf | Kreisfonds-Aufbesserung |
| = 900 M -- Pf | Mindestgehalt |
c) Schulverweser in den Landgemeinden erhalten:
| 428 M 60 Pf | schulgesetzlichen (fassionsmäßigen) Gehalt |
| + 90 M -- Pf | budgetmäßige (Staats-) Aufbesserung |
| + 21 M 40 Pf | Kreisfonds-Aufbesserung |
| = 630 M -- Pf | Mindestgehalt |
d) Schulgehilfen und weltliche Lehrerinnen erhalten:
| 342 M 90 Pf | schulgesetzlichen (fassionsmäßigen) Gehalt |
| + 90 M -- Pf | budgetmäßige (Staats-) Aufbesserung |
| + 90 M -- Pf | persönliche Zulage |
| + 78 M -- Pf | Naturalverpflegungszuschuss aus Kreisfonds |
| + 17 M 10 Pf | Aufbesserung aus Kreisfonds |
| = 618 M -- Pf | Mindestgehalt |
Die Gehaltsverhältnisse des Lehrerpersonals in den unmittelbaren Städten sind durch besondere Gehaltsregulative geregelt, wie dies bei den betreffenden Städten des Näheren vorgetragen ist.
Außer dem vorbezeichneten Mindestgehalte beziehen:
a) Die wirklichen Schullehrer je 90 M als Dienstalterszulage
nach folgender Skala:
| 1. Zulage nach zurückgelegtem 10. Dienstjahre | 90 M |
| 2. Zulage nach zurückgelegtem 15. Dienstjahre | 180 M |
| 3. Zulage nach zurückgelegtem 20. Dienstjahre | 270 M |
| 4. Zulage nach zurückgelegtem 25. Dienstjahre | 360 M |
| 5. Zulage nach zurückgelegtem 30. Dienstjahre | 450 M |
| 6. Zulage nach zurückgelegtem 35. Dienstjahre | 540 M |
| 7. Zulage nach zurückgelegtem 40. Dienstjahre | 630 M |
| 8. Zulage nach zurückgelegtem 45. Dienstjahre | 720 M |
| 9. Zulage nach zurückgelegtem 50. Dienstjahre | 810 M |
| 10. Zulage nach zurückgelegtem 55. Dienstjahre
(als der wahrscheinlich äußersten Grenze der Dienstfähigkeit) |
900 M |
b) Die ständigen Schulverweser und weltlichen Lehrerinnen,
in derselben Steigerung als Dienstalterszulage
je 45 M bis zu 495 M .
Anmerkung:
"Wirkliche Lehrer" entsprachen den heutigen Beamten, "Schulverweser"
waren vergleichbar mit den weiteren Lehrern am Schulort, die oft viele
Jahre oder überhaupt nicht zu Lehrern ernannt wurden. "Schulgehilfen"
und "weltliche Lehrerinnen" waren nicht fest angestellt oder befanden sich
noch im Vorbereitungsdienst.
Das Einkommen eines Volksschullehrers war zusammengesetzt
aus Einzelbeträgen aus vielerlei Kassen,
bezog sich nur zu geringem Teil auf den reinen Dienst an Kind und Schule
und hing außerdem ab von Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des
Arbeitsgebers oder Schuldners.
Der Schullehrer war ja meist gleichzeitig
auch noch Mesner, Kantor und Organist und Gemeindeschreiber.
Bis 1920 waren dies die Einkommensquellen der Oberpfälzer Lehrer (unvollständig!) :
Schulgeld, Kreis-Dotation, Lokal-Schuldotation, Gemeindekasse,
Dienstgründe der Gemeinde oder der Kirche, Zehent, Weiderecht, Schul-Entlaßscheine,
Getreide aus privaten Zuwendungen, Holz vom Staat oder von der Kirche,
Congrualergänzung aus Kreisfonds, Umlagen im Schulsprengel, Gemeindeschreiberei,
Kirchen-
stiftungen, Weihnachtssingen, von gestifteten Gottesdiensten
und Jahrtagen, Stolgebühren, Corpus-Christi-Bruderschaft, Spitalstiftung,
städt. Stiftungen, Läutgarben, Faktoreistiftung, Sammlung von
Mehl, Eiern und Flachs, Beichtzettelsammlung, Ostereier, Kirchhofsgras,
für Verrichtungen in der Bittwoche, für das Aufziehen und Einschmieren
der Kirchenuhr, Reinigung der Kirche und der Kirchenwäsche, Zins aus
Zehentkapital, von Hochzeiten, Leichen und Ämtern, fürs Kirchweihamt,
fürs Läuten am Fronleichnamsfeste usw.
( Quelle: Karl Gschwendner: Zur Geschichte der Oberpfälzer
Volksschulen
Festschrift "Schule und Lehrer" 1864 - 1964